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   BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 12.94   

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https://dejure.org/1995,373
BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 12.94 (https://dejure.org/1995,373)
BVerwG, Entscheidung vom 10.10.1995 - 8 C 12.94 (https://dejure.org/1995,373)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Oktober 1995 - 8 C 12.94 (https://dejure.org/1995,373)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berichtigung der Urteilsbegründung

  • Wolters Kluwer

    Erschließungsanlage - Erschließungsbeitragsrechtliche Behandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1996, 800
  • ZMR 1996, 159
  • DVBl 1996, 376
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 77.83

    Selbständigkeit einer Erschließungsanlage

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 12.94
    Wie das BVerwG im Urteil vom 9.11.1984 (BVerwGE 70, 247, 252 ff.) entschieden habe, sei dem Umstand, daß ein Grundstück an zwei Abschnitte einer Anbaustraße angrenze, bei der Verteilung des für die beiden Abschnitte entstandenen Aufwands dadurch Rechnung zu tragen, daß das Grundstück rechnerisch geteilt und jeweils nur mit dem Anteil an den sich aus den einschlägigen Satzungsbestimmungen ergebenden "Verteilungswerten" berücksichtigt werde, der dem Verhältnis der Frontlängen an dem einen und anderen Abschnitt entspreche.

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 22.4.1994 - 8 C 18.92 - (Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 91 S. 1, 7) ausgeführt, es sei zwar richtig, daß dann, wenn ein Grundstück an zwei zulässigerweise gebildete Abschnitte einer einzigen Anbaustraße angrenze, dieses Grundstück bei der Aufwandsverteilung für jeden der Abschnitte rechnerisch zu teilen und jeweils nur mit dem Anteil an den sich aus den einschlägigen Satzungsbestimmungen ergebenden "Verteilungswerten" zu belasten sei, der dem Verhältnis der Frontlängen an dem einen und dem anderen Abschnitt entspreche (Urteil vom 9.11.1984 8 C 77.83 -, BVerwGE 70, 247, 253 f.).

  • BVerwG, 03.02.1989 - 8 C 66.87

    Berücksichtigung von Nutzungsbehinderungen durch öffentlich-rechtliche

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 12.94
    Hindert eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung die Ausschöpfung des für ein Grundstück bebauungsrechtlich zulässigen Maßes der Nutzung, so ist dem nicht nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Rahmen des Merkmals "erschlossen" durch eine Verminderung der Grundstücksfläche, sondern (nur) bei der Anwendung der satzungsmäßigen Verteilungsregelung Rechnung zu tragen, sofern das behinderte Nutzungsmaß eine Komponente des einschlägigen Verteilungsmaßstabs darstellt; dies gilt auch für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich (im Anschluß an u. a. Urteil vom 3.2. 1989 - 8 C 66.87 -,. BVerwGE 81, 251 ff.).

    Richtig ist, daß nach der Rspr. des BVerwG (vgl. u. a. Urteil vom 3.2.1989 - 8 C 66.87 -, BVerwGE 81, 251 ff., und zuletzt Beschluß vom 29.11.1994 - 8 B 171.94 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 95 S. 33 ff.) öffentlichrechtliche Baubeschränkungen - seien dies etwa Nutzungsverbote im Interesse des Umweltschutzes, Anbauverbote im Interesse der Belange des Verkehrs, bauplanungsrechtliche Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO, Abstandsgebote aller Art oder Bestimmungen, die die Zerstörung erhaltenswerter Bauten untersagen - grundsätzlich selbst dann keinen Einfluß auf den Umfang der erschlossenen und deshalb bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücksfläche haben, wenn sie die Ausschöpfung des für ein Grundstück bebauungsrechtlich zulässigen Maßes der baulichen Nutzung verhindern.

  • BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 18.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Straßenzug als eine oder mehrere

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 12.94
    Ein Grundstück, das an zwei sich aneinander anschließende, selbständige Anbaustraßen grenzt und von beiden i. S. des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen wird, ist bei der Abrechnung jeder dieser Anlagen mit den vollen, auf dieses Grundstück nach den einschlägigen Satzungsbestimmungen entfallenden "Verteilungswerten" zu berücksichtigen (wie Urteil vom 22.4.1994 - 8 C 18/92 -, Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 91 S. 1, 7).

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 22.4.1994 - 8 C 18.92 - (Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 91 S. 1, 7) ausgeführt, es sei zwar richtig, daß dann, wenn ein Grundstück an zwei zulässigerweise gebildete Abschnitte einer einzigen Anbaustraße angrenze, dieses Grundstück bei der Aufwandsverteilung für jeden der Abschnitte rechnerisch zu teilen und jeweils nur mit dem Anteil an den sich aus den einschlägigen Satzungsbestimmungen ergebenden "Verteilungswerten" zu belasten sei, der dem Verhältnis der Frontlängen an dem einen und dem anderen Abschnitt entspreche (Urteil vom 9.11.1984 8 C 77.83 -, BVerwGE 70, 247, 253 f.).

  • BVerwG, 29.11.1994 - 8 B 171.94

    Erschließungsbeitragsrecht: Einfluß einer planerische Ausweisung als "private

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 12.94
    Richtig ist, daß nach der Rspr. des BVerwG (vgl. u. a. Urteil vom 3.2.1989 - 8 C 66.87 -, BVerwGE 81, 251 ff., und zuletzt Beschluß vom 29.11.1994 - 8 B 171.94 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 95 S. 33 ff.) öffentlichrechtliche Baubeschränkungen - seien dies etwa Nutzungsverbote im Interesse des Umweltschutzes, Anbauverbote im Interesse der Belange des Verkehrs, bauplanungsrechtliche Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO, Abstandsgebote aller Art oder Bestimmungen, die die Zerstörung erhaltenswerter Bauten untersagen - grundsätzlich selbst dann keinen Einfluß auf den Umfang der erschlossenen und deshalb bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücksfläche haben, wenn sie die Ausschöpfung des für ein Grundstück bebauungsrechtlich zulässigen Maßes der baulichen Nutzung verhindern.
  • BVerwG, 09.03.1990 - 8 C 76.88

    Festsetzungsinhalt eines Fluchtlinienplans - Abweichung von Planungsgrundzügen -

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 12.94
    Ob eine Straße in diesem Sinne eine vorhandene und deshalb erschließungsbeitragsfreie Erschließungsanlage ist, bestimmt sich nach dem bis zum Inkrafttreten des BBauG geltenden Anliegerbeitragsrecht und damit nach irrevisiblem Landesrecht (vgl. statt vieler Urteil vom 9.3.1990 - 8 C 76.88 -, BVerwGE 85, 66, 68).
  • BVerwG, 27.09.1982 - 8 C 145.81

    Baurecht - Zustimmung - Nachträglich - Erschließungsbescheid

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 12.94
    Das entspricht der Rspr. des BVerwG im Urteil vom 27.9.1982 - 8 C 145.81 -(Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 26 S. 1, 6); an ihr ist festzuhalten.
  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 10.84

    Erstattung von Abschiebungskosten - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 12.94
    Bei der Prüfung, ob dem VGH eine Verletzung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht vorzuwerfen ist, ist jeweils von seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung auszugehen (st. Rspr., vgl. etwa Urteil vom 25.3.1987 - 6 C 10.84 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 1, 4 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.1990 - 3 A 2934/86

    Umstellung eines Erschließungsbeitragsbescheides; Straßenbaubeitragsbescheid;

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 12.94
    Nach dem seinerzeitigen Landesrecht konnte sich der Charakter als vorhandene Verkehrsanlage auf eine Teilstrecke einer darüber hinausreichenden Straße beschränken (vgl. u. a. OVG Münster, Urteil vom 19.7.1990 - 3 A 2934/86 -, NVwZ-RR 1991, 265), wobei die Grenze der Teilstrecke nicht an topographischen Marken wie Querstraßen, Brücken usw. orientiert sein mußte.
  • BVerwG, 22.11.2016 - 9 C 25.15

    Abschnitt; Beitrittsgebiet; Erschließungsanlage; Erschließungsbeitrag; Gebot der

    In dem zu § 242 Abs. 1 BauGB ergangenen Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 12.94 - (Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 100 S. 59 f.) hat es die Maßgeblichkeit der vor dem Inkrafttreten des Baugesetzbuchs geltenden landesrechtlichen Regelungen unterstrichen und betont, wenn eine nach Maßgabe des seinerzeitigen Landesrechts erfolgte Qualifizierung lediglich einer Teillänge als vorhandene und deshalb beitragsfreie Straßenteilstrecke zu deren abrechnungsmäßiger Verselbständigung kraft Landesrechts geführt habe, werde dies vom nachfolgenden Bundesrecht in Gestalt des § 242 Abs. 1 BauGB durch die Gewährung einer Erschließungsbeitragsfreiheit respektiert.
  • OVG Niedersachsen, 04.03.2016 - 9 LA 154/15

    Außenbereichsstraße; sachliche Beitragspflicht; Beschwer; Dauerkleingärten;

    Indes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Grundstück, das an zwei sich aneinander anschließende, selbstständige Anbaustraßen grenzt und von beiden im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen wird, bei der Abrechnung jeder dieser Anlagen mit den vollen, auf dieses Grundstück nach den einschlägigen Satzungsbestimmungen entfallenden "Verteilungswerten" zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 12.94 - juris, Leitsatz 1).
  • VGH Hessen, 16.06.2004 - 5 UE 1701/02

    Anschlussbeitrag; Verteilungsregelung; Geschossfläche; Baubeschränkungen;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht sind jedoch öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen, die die Ausschöpfung des für ein Grundstück vorgesehenen Maßes der zulässigen baulichen Nutzung hindern, bei der Anwendung der satzungsmäßigen Verteilungsregelung zu berücksichtigen, wenn das behinderte Nutzungsmaß eine Komponente des einschlägigen Verteilungsmaßstabes darstellt (BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1989 - 8 C 66.87 -, BVerwGE 81, 251, zum beplanten Gebiet und Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 12.94 -, Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 100 = NVwZ 1996, 800, zum unbeplanten Innenbereich).

    Nach dieser Rechtsprechung (Urteil vom 10. Oktober 1995, a.a.O.) weist das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass die von ihm für Grundstücke in beplanten Gebieten entwickelten Grundsätze zur Berücksichtigung öffentlich-rechtlicher Baubeschränkung auch für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich gelten müssen, so dass Beschränkungen des erreichbaren Nutzungsmaßes auch dort nicht einfach unberücksichtigt bleiben können (vgl. auch: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2004, § 8 Rdnr. 880a).

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